Wenn die Pflege eines Angehörigen zur täglichen Aufgabe wird, stoßen viele Familien irgendwann an ihre Grenzen. Genau deshalb gibt es finanzielle und organisatorische Entlastungsleistungen, die helfen sollen, die Pflege leichter zu machen. Leider wissen viele Betroffene nicht, was ihnen eigentlich zusteht – und lassen dadurch wertvolle Unterstützung ungenutzt.

In diesem Artikel gebe ich dir einen klaren Überblick über die wichtigsten Leistungen und wie du sie nutzen kannst.


Pflegegeld

Pflegegeld ist die bekannteste Leistung. Es wird ausgezahlt, wenn Angehörige oder andere private Personen die Pflege übernehmen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2: 332 € / Monat
  • Pflegegrad 3: 573 € / Monat
  • Pflegegrad 4: 765 € / Monat
  • Pflegegrad 5: 947 € / Monat

(Bei Pflegegrad 1 gibt es noch kein Pflegegeld.)

Das Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen, die es frei einsetzen kann – z. B. um Angehörige für ihren Einsatz zu entschädigen.


Pflegesachleistungen

Wenn ein ambulanter Pflegedienst mit der Pflege beauftragt wird, übernimmt die Pflegekasse die Kosten dafür – bis zu einem bestimmten Betrag, abhängig vom Pflegegrad. Wer möchte, kann Pflegegeld und Sachleistungen auch kombinieren.


Entlastungsbetrag – 125 € pro Monat

Jede Person mit Pflegegrad 1 bis 5 hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €. Dieser ist zweckgebunden, d. h. er darf z. B. genutzt werden für:

  • Haushaltshilfen (Putzen, Einkaufen, Kochen)
  • Betreuungsangebote (Spaziergänge, Vorlesen, Gesellschaft)
  • anerkannte Dienste für Alltagshilfe
  • Tages- oder Nachtpflege

👉 Wichtig: Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern direkt über den Dienstleister abgerechnet. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich eingesetzt werden.


Verhinderungspflege (bis zu 1.612 € pro Jahr)

Auch pflegende Angehörige brauchen mal eine Pause – sei es für den Urlaub oder bei Krankheit. Dafür gibt es die Verhinderungspflege:

  • Voraussetzung: Die Pflegeperson muss mindestens 6 Monate gepflegt haben.
  • Leistung: Bis zu 1.612 € pro Jahr für Ersatzpflege.
  • Dauer: Maximal 6 Wochen.

Dieser Betrag kann außerdem mit der Kurzzeitpflege kombiniert werden (bis zu 2.418 € zusätzlich).


Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 € pro Jahr)

Wenn die Pflege vorübergehend nicht zuhause möglich ist (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt), können Pflegebedürftige für begrenzte Zeit in einer Einrichtung betreut werden. Dafür stehen jährlich 1.774 € zur Verfügung.


Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Manchmal reicht schon ein Haltegriff im Bad oder ein Treppenlift, um den Alltag zu erleichtern. Dafür gibt es Zuschüsse von bis zu 4.000 € pro Maßnahme (bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt bis zu 16.000 €).


Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf 40 € monatlich für Pflegehilfsmittel wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Diese werden in der Regel direkt nach Hause geliefert.


Fazit

Viele dieser Leistungen bleiben ungenutzt, weil sie schlicht unbekannt sind oder als „zu kompliziert“ wahrgenommen werden. Dabei können sie eine enorme Entlastung bringen – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für Angehörige. Mein Tipp: Prüfe regelmäßig, ob du alle dir zustehenden Hilfen auch wirklich nutzt.

Mehr Zeit für die wirklich wichtigen Dinge

Wir unterstützen Sie mit kostenfreier Beratung und zugeschnittenen Leistungen für die Pflege, auf dem Weg in ein wieder selbstbestimmtes Leben.

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Diese Vorteile und Angebote erwarten Sie:

  • Lorem Ipsum dolor sit amet

  • Lorem Ipsum dolor sit amet

  • Lorem Ipsum dolor sit amet